Auf diese Stellungnahme reagierte die Beschwerdegegnerin am 7. März 2017 (pag. 47). 4. Mit Entscheid vom 31. März 2017 (pag. 53 ff.) erteilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung im anbegehrten Umfang (Ziff. 1 des Entscheids). Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziff. 2 des Entscheids) und dieser wurde verurteilt, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 150.00 zu bezahlen (Ziff. 3 des Entscheids).