2. Am 26. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdegegnerin das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, für den Betrag von CHF 70‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2016 (pag. 1 ff.). 3. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2017, auf das Rechtsöffnungsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 21 ff.).