11 SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Bei beiden Beschwerden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei die Rüge zu begründen ist (Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verfassungsbeschwerde sowie Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG für die ordentliche Beschwerde). Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.