3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 972.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschwerdegegnerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 14. Juni 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Hurni Die Gerichtsschreiberin: