„1. Die Arresteinsprache wird teilweise gutgeheissen und der Arrestbefehl vom 18.01.2017 (CIV 17 306) wird aufgehoben, soweit er CHF 1‘474.60 (zuzüglich Kosten) übersteigt. Soweit weitergehend, wird die Arresteinsprache abgewiesen und der Arrestbefehl vom 18.01.2017 (CIV 17 306) bestätigt.“ Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 450.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 1‘000.00 verrechnet. Der Beschwerdeführer erhält CHF 550.00 aus der Gerichtskasse zurück.