BSG 168.11]). Da sich im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen gestellt haben, die noch nicht höchstrichterlich geklärt sind, rechtfertigt es sich, den Rahmen auszuschöpfen und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 900.00 zuzüglich 8 % MWST, ausmachend total CHF 972.00, zuzusprechen. 10 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. März 2017 (CIV 17 924) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: