a ZPO), in der das Honorar 30 % bis 60 % des erstinstanzlichen (Normal-)Honorars beträgt (Art. 5 Abs. 3 PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar höchstens 50 % davon (Art. 7 PKV), womit sich vorliegend eine Spanne von CHF 9.00 bis CHF 900.00 ergibt; das von Rechtsanwalt D.________ geltend gemachte Honorar erscheint damit massiv übersetzt. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).