Oberinstanzlich ist von einem Streitwert von CHF 2‘498.45 auszugehen (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Damit werden die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf CHF 450.00 bestimmt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]; BGE 139 III 195 E. 4) und dem vom Beschwerdeführer geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 1‘000.00 entnommen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdeführer sind damit CHF 550.00 aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.