für Arresteinspracheverfahren dient es lediglich als Orientierungshilfe. Die vorinstanzlich festgelegte Parteientschädigung liegt nun aber ohne weiteres im gesetzlichen Rahmen von Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 PKV, der sich – wie oben in E. 15.3 ausgeführt – zwischen CHF 1‘170.00 und CHF 14‘220.00 bewegt. Mit CHF 2‘800.00 (inkl. MWST) wird dieser Rahmen lediglich zu 11 % ausgeschöpft. 15.5 Damit kann von einer unrichtigen Rechtsanwendung i.S. von Art. 320 Bst. a ZPO keine Rede sein.