Der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich beim Kreisschreiben Nr. 7 lediglich um eine Richtlinie zur einheitlichen Ermessenskonkretisierung handelt und keineswegs um eigentliche Rechtsnormen i.S. von Art. 57 ZPO. Eine „rechtsfehlerhafte Anwendung“ dieses Kreisschreibens kann damit zum Vornherein keine unrichtige Rechtsanwendung i.S. von Art. 320 Bst. a ZPO darstellen, wie sie der Beschwerdeführer offenbar geltend machen will. Zudem ist das Kreisschreiben für Rechtsöffnungsverfahren vorgesehen; für Arresteinspracheverfahren dient es lediglich als Orientierungshilfe.