Das Obergericht vertritt im Kreisschreiben Nr. 7 über die Parteientschädigung in Rechtsöffnungsverfahren die Ansicht, dass sich in den genannten Verfahren in der Regel der minimale Ansatz von 30 % des Honorars für das ordentliche Verfahren rechtfertige. Bei einem Streitwert von CHF 50‘000.00 bis CHF 100‘000.00 sind in der Regel Parteientschädigungen in der Höhe von CHF 1‘000.00 bis CHF 2‘500.00 auszusprechen. 15.4 Der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich beim Kreisschreiben Nr. 7 lediglich um eine Richtlinie zur einheitlichen Ermessenskonkretisierung handelt und keineswegs um eigentliche Rechtsnormen i.S. von Art.