Für summarische Verfahren wie das vorliegende Arresteinspracheverfahren beträgt das Honorar gemäss Art. 5 Abs. 3 PKV 30 % bis 60 % des Honorars für ordentliche Verfahren, also bei einem Streitwert von CHF 61‘611.35 minimal CHF 1‘170.00 bis maximal CHF 14‘220.00. Das Obergericht vertritt im Kreisschreiben Nr. 7 über die Parteientschädigung in Rechtsöffnungsverfahren die Ansicht, dass sich in den genannten Verfahren in der Regel der minimale Ansatz von 30 % des Honorars für das ordentliche Verfahren rechtfertige.