Unter Anwendung dieses Ausschöpfungsgrades auf den richtigerweise anwendbaren Entschädigungsrahmen hätte die Vorinstanz lediglich eine pauschale Parteikostenentschädigung von CHF 1'780.00 zusprechen dürfen. 15.3 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO und Art. 5 ff. der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]), wobei sich der Tarifrahmen in erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Abs. 1 PKV anhand des Streitwerts bemisst.