Indem die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin jedoch eine pauschale Parteientschädigung von CHF 2'800.00 zugesprochen habe, habe sie das Kreisschreiben rechtsfehlerhaft angewendet. Sie habe offensichtlich den nächsthöheren Entschädigungsrahmen (Streitwert über CHF 100‘000.00 bis 300‘000.00), welcher eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 bis CHF 4'000.00 ermögliche, in der Höhe von 52% ausgeschöpft. Unter Anwendung dieses Ausschöpfungsgrades auf den richtigerweise anwendbaren Entschädigungsrahmen hätte die Vorinstanz lediglich eine pauschale Parteikostenentschädigung von CHF 1'780.00 zusprechen dürfen.