8 15.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass sich bei analoger Anwendung des genannten Kreisschreibens und ausgehend vom vorinstanzlichen Streitwert eine mögliche Parteikostenentschädigung im Umfang von CHF 1‘000.00 bis CHF 2'500.00 ergebe. Indem die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin jedoch eine pauschale Parteientschädigung von CHF 2'800.00 zugesprochen habe, habe sie das Kreisschreiben rechtsfehlerhaft angewendet.