Für die erst- und oberinstanzliche Kostenverlegung ist diese minimale Abänderung des angefochtenen Entscheids freilich ohne Belang. 15. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die Parteientschädigung für das Arresteinspracheverfahren zu hoch festgelegt. 15.1 Die Vorinstanz hat ausgehend von einem Streitwert von CHF 61'611.35 und in analoger Anwendung des Kreisschreibens Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 eine Parteientschädigung für das Arresteinspracheverfahren von CHF 2‘800.00 festgelegt.