Damit ist die vorinstanzliche Annahme, wonach der oberinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer bereits am 12. Januar 2017 zugestellt worden sei, gestützt auf die Beschwerdebeilage 4 zu korrigieren. Dabei handelt es sich zwar um ein unechtes Novum, das grundsätzlich bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden können; es wurde aber überhaupt erst aufgrund der vorinstanzlichen Annahme im angefochtenen Entscheid erheblich, womit es vorliegend zu berücksichtigen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG analog; BGE 139 III 466 E. 3.4).