Die Beschwerdegegnerin als Gläubigerin trifft denn auch kein Vorwurf, wenn sie ohne Einräumung einer Zahlungsfrist umgehend den Arrestrichter anrief (MEIER-DIETERLE, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., 2014, N. 17j zu Art. 271 SchKG). 14.7 Zu prüfen bleibt damit einzig, ab welchem Zeitpunkt die Rechtskraft der beiden fraglichen Entscheide und damit der Verzug eingetreten ist: Das erstinstanzliche Urteil vom 5. August 2016 ging dem Beschwerdeführer am 9. August 2016 (Beschwerdebeilage 3) und der oberinstanzliche Entscheid vom 11. Januar 2017 am 16. Januar 2017 (Beschwerdebeilage 4) zu.