Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin Arrest legen liess, war hierfür kein Hindernis. Die Beschwerdegegnerin als Gläubigerin trifft denn auch kein Vorwurf, wenn sie ohne Einräumung einer Zahlungsfrist umgehend den Arrestrichter anrief (MEIER-DIETERLE, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., 2014, N. 17j zu Art. 271 SchKG).