7 Art. 102 OR, wonach Pflichtwidrigkeit des Schuldners bereits in der Nichtbefolgung der ausgesprochenen Gläubigeraufforderung liegt). Schliesslich ist die Bekanntgabe einer Zahlungsverbindung keine Voraussetzung einer Mahnung; der Beschwerdeführer war vielmehr gehalten, von sich aus nach einer solchen zu fragen. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin Arrest legen liess, war hierfür kein Hindernis.