dazu auch WEBER, a.a.O., N. 68, 4. Lemma zu Art. 102 OR sowie § 286 Abs. 1 Satz 2 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches: „Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich“; auch § 104 Abs. 1 Satz 2 der deutschen ZPO sieht vor, dass bereits der Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der Prozesskostenforderung verzugsauslösende Wirkung entfaltet).