Damit lagen Mahnungen i.S. von Art. 102 Abs. 1 OR im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheide des Regional- und Obergerichts ohne weiteres vor, womit auch der Verzug hinsichtlich der geltend gemachten und gerichtlich zugesprochenen Forderungen für Parteikosten sowie vorgeschossene Gerichtskosten eintrat (vgl. auch BGE 116 II 225 E. 5 S. 236, wonach die Erhebung einer Leistungsklage als Mahnung genügt; dazu auch WEBER, a.a.O., N. 68, 4. Lemma zu Art.