2000, N. 102 zu Art. 102 OR). 14.5 Vorliegend beantragten beide Parteien dem Regionalgericht gestützt auf den am 14. Juni 2016 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich, über die Kostenliquidation für das Verfahren CIV 13 5311 sei gerichtlich zu befinden. Damit gaben beide Parteien unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie gegenseitig Ansprüche auf Prozesskostenersatz geltend machen – die Beschwerdegegnerin namentlich auch für die Gerichtskosten, die sie im genannten Verfahren als Klägerin vorgeschossen hat.