Geht es um eine Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel zu beziffern. Eine Bezifferung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn sie im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung nicht möglich ist, weil deren genaue Höhe noch nicht feststeht (BGE 143 II 37 E. 5.2.2 S. 44; 129 III 535 E. 3.2.2 S. 541 f., mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Die Mahnung kann auch bereits vor Eintritt der Fälligkeit vorsorglich abgegeben werden (WIEGAND, in: Basler Kommentar, 6. Aufl., 2015, N. 8 zu Art. 102 OR; WEBER, in: Berner Kommentar, 2000, N. 102 zu Art.