Vielmehr habe sie unmittelbar nach Eröffnung des obergerichtlichen Entscheids Arrest gelegt, ohne dass sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Bezahlung gegeben habe. Durch dieses Vorgehen habe der Beschwerdeführer nicht einmal Zeit gehabt, die Beschwerdegegnerin um Bekanntgabe der Bankverbindung zu ersuchen. Der Beschwerdegegnerin habe somit bereits jegliches Rechtsschutzinteresse am Arrest gefehlt; auch vor diesem Hintergrund habe sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbefehls nicht in Verzug befunden.