Sodann könne der Schuldner ohnehin nur in Verzug kommen, wenn der Gläubiger eine fällige Forderung habe, welche pflichtwidrig nicht erfüllt werde. Vorliegend könne nicht von einer pflichtwidrigen Nichterfüllung gesprochen werden, zumal die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zur Bezahlung aufgefordert, noch ihm zu diesem Zweck überhaupt je die Bankverbindung bekannt gegeben habe. Vielmehr habe sie unmittelbar nach Eröffnung des obergerichtlichen Entscheids Arrest gelegt, ohne dass sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Bezahlung gegeben habe.