Der Verzug setze entweder das Verstreichenlassen eines Verfalltages oder eine Mahnung voraus. Dies entspreche auch der unmissverständlichen Intention des Gesetzgebers (so die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBI 2006, S. 7299) und auch die weitüberwiegende und damit herrschende Lehre spreche sich dafür aus, dass die zivilrechtlichen Verzugsvoraussetzungen und -folgen auf die Gerichtskosten analog anzuwenden seien (URWY- LER/GRÜTTER, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., 2016, N. 5 zu Art.