5 Insgesamt resultiere damit eine glaubhaft gemachte Arrestforderung aus Zinsen von total CHF 1‘478.45. 14.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer vor Obergericht ein, mit der Rechtskraft der beiden Entscheide des Regional- und Obergerichts vom 5. August 2016 bzw. 11. Januar 2017 sei lediglich die Fälligkeit der ihm auferlegten Gerichts- und Parteikosten eingetreten, nicht aber auch der Verzug hinsichtlich dieser Kostenforderungen. Der Verzug setze entweder das Verstreichenlassen eines Verfalltages oder eine Mahnung voraus.