Zu prüfen bleibe, wann die beiden Urteile jeweils in Rechtskraft erwachsen bzw. ab welchem Datum Verzugszinsen geschuldet seien. Die gegen das erstinstanzliche Urteil vom 5. August 2016 an das Obergericht erhobene Beschwerde habe die Rechtskraft des Entscheides gemäss Art. 325 Abs. 1 ZPO nicht gehemmt, womit der Schuldner (Beschwerdeführer) mit der Eröffnung des Entscheides am 9. August 2016 in Verzug geraten sei. Der oberinstanzliche Entscheid datiere vom 11. Januar 2017, wobei das Datum der Eröffnung nicht bekannt sei.