, 2016, N. 8 f. zu Art. 112 ZPO). Dies entspreche auch der Praxis im Rechtsöffnungsverfahren, in welchem für Verzugszinsen auch dann die definitive Rechtsöffnung erteilt werde, wenn sie nicht im Urteil ausgewiesen seien. Auch hier werde angenommen, der Schuldner befinde sich seit Rechtskraft des Urteils in Verzug (unter Hinweis auf STAEHELIN, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, N. 49 zu Art. 80 SchKG). Zu prüfen bleibe, wann die beiden Urteile jeweils in Rechtskraft erwachsen bzw. ab welchem Datum Verzugszinsen geschuldet seien.