14. Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien auf den der Beschwerdegegnerin geschuldeten Partei- und Gerichtskosten keine Verzugszinsen aufgelaufen. Er sei diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin nämlich nie gemahnt worden, womit kein Verzug eingetreten sei. 14.1 Die Vorinstanz erwog in E. 14 des angefochtenen Entscheids, dass mit Eintritt der Rechtskraft eines Entscheides der Verzug betreffend Gerichts- und Parteikosten ohne Mahnung eintrete (unter Hinweis auf JENNY, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, N. 8 f. zu Art. 112 ZPO).