SchKG für das Arresteinspracheverfahren vor oberer Instanz (BGE 137 III 470 E. 4.5.3). Danach können in der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vor der Rechtsmittelinstanz «neue Tatsachen» vorgebracht werden. Damit sind freilich nur echte Noven gemeint, d.h. Tatsachen, die erst nach dem Einspracheentscheid eingetreten sind. Unechte Noven werden nur berücksichtigt, wenn hinreichende Entschuldigungsgründe für die Verspätung geltend gemacht werden (THOMAS BAUER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Erg.-Bd. 2017, N. 46 ff. zu Art. 278 SchKG mit Hinweisen).