2. Ziffer 4 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. März 2017 (CIV 17 924) sei aufzuheben und der Beschwerdegegnerin sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1‘780.00 zu zusprechen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. MwST. zu Lasten der Beschwerdegegnerin