3 Parteikosten von gesamthaft CHF 61'611.35 Arrest zu legen. Nachdem die Hauptforderungen während des laufenden Arresteinspracheverfahrens am 20. Februar 2017 bezahlt worden seien, sei der Arrestbefehl in diesem Umfang freilich aufzuheben. Hingegen stellten die bis zur Zahlung der Hauptforderung aufgelaufenen, unbeglichenen Verzugszinsen auf den geschuldeten Gerichts- und Parteikosten im Betrag von insgesamt CHF 1‘478.45 eine Arrestforderung dar, für welche der Arrest zu bestätigen sei.