3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Vorschuss entnommen. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin CHF 500.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 4. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘800.00 zu bezahlen. 5. [Eröffnungsformel]