9. Mit Entscheid vom 31. März 2017 (CIV 17 924) urteilte das Regionalgericht Bern- Mittelland wie folgt (pag. 55): 1. Die Arresteinsprache wird teilweise gutgeheissen und der Arrestbefehl vom 18.01.2017 (CIV 17 306) wird aufgehoben, soweit er CHF 1‘478.45 (zuzüglich Kosten) übersteigt. Soweit weitergehend, wird die Arresteinsprache abgewiesen und der Arrestbefehl vom 18.01.2017 (CIV 17 306) bestätigt. 2. Auf den Antrag des Gesuchstellers betreffend Schadenersatz wird nicht eingetreten.