3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Verfahrens- und Anwaltskosten des Beschwerdeführers, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zu bezahlen. 2 4. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.