3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2016 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. August 2016 sei aufzuheben, und es seien die Prozesskosten des Verfahrens CIV 13 5311 neu zu verlegen. 2. Eventualiter: Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. August 2016 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.