Am 14. Juni 2016 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich betreffend das Forderungsbegehren. Gestützt darauf beantragten sie dem Regionalgericht, das Verfahren CIV 13 5311 sei als erledigt abzuschreiben und über die Kostenliquidation sei gerichtlich zu befinden. 2. Am 5. August 2016 fällte das Regionalgericht folgenden Entscheid: 1. Das Verfahren wird infolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 4‘000.00, werden A.________ auferlegt und mit dem von C.________ geleisteten Vorschuss verrechnet.