Die Interessen des Spitals und der Haftpflichtversicherung sind dementsprechend gleichgerichtet. Die Möglichkeit, die Verfügung des Spitals mittels Beschwerde an das (unabhängige) Verwaltungsgericht weiterzuziehen, stellt das erforderliche Korrektiv dar, um die Unbefangenheit der erstinstanzlich in eigener Sache verfügenden Behörde zu gewährleisten. Das Verwaltungsgericht kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur schwergewichtig Rechtsfragen prüfen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann insbesondere auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des