Eine Anerkennung der Haftung und die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung durch ein öffentliches Spital sind mit grosser Wahrscheinlichkeit nur in denjenigen Fällen zu erwarten, in welchen die Haftung offensichtlich ist. Auch eine Versicherung wird vermutlich nur in diesen Fällen eine Haftung anerkennen (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts Obwalden vom 21. Februar 2013, VVGE 2011/2013 Nr. 53, S. 230, in welchem die Haftpflichtversicherung des Kantons Obwalden die Haftung in einem vorprozessualen Schreiben anerkannt hat). Die Interessen des Spitals und der Haftpflichtversicherung sind dementsprechend gleichgerichtet.