kennen, geht dann aber das Risiko ein, den Schaden allenfalls selbst tragen zu müssen. Hätte die Beschwerdegegnerin keine Haftpflichtversicherung, so müsste sie den Schaden ohnehin stets selbst tragen. Unabhängig davon, ob ein Versicherungsverhältnis besteht oder nicht, wird ein Spital nicht unbesehen seine Haftung anerkennen. Eine Anerkennung der Haftung und die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung durch ein öffentliches Spital sind mit grosser Wahrscheinlichkeit nur in denjenigen Fällen zu erwarten, in welchen die Haftung offensichtlich ist.