23 KV betreffen die Wirtschaftsfreiheit. Die Wirtschaftsfreiheit schützt die Ausübung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 1P.58/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1). Die Ausübung einer staatlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Amtes steht nicht unter ihrem Schutz (Urteil des Bundesgerichts 1P.58/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1; BGE 130 I 26). Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit durch die Vorinstanz ist demnach zu verneinen. Selbst wenn auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrer Haftpflichtversicherung abzustellen wäre, könnte keine Weisungsgebundenheit ausgemacht werden. Die Beschwerdegegnerin kann ihre Haftung stets aner-