Das öffentliche Recht - sei es nun Bundesrecht oder kantonales Recht - bildet eine derartige Schranke. Vertragliche Vereinbarungen, welche gegen zwingendes öffentliches Recht verstossen, bewirken eine Widerrechtlichkeit des Vertrags und damit eine Nichtigkeit (Art. 19 und 20 OR; CLAIRE HUGUENIN/BARBARA MEISE, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., 2015, N. 19 und 21 zu Art. 19 OR). Vertragliche Vereinbarungen, welche gegen die zwingend anwendbaren Grundsätze von Art. 16 ff. VRPG verstossen, wären somit ohnehin widerrechtlich. Eine Verletzung der Vertragsfreiheit ist zu verneinen. Art. 27 BV und Art. 23 KV betreffen die Wirtschaftsfreiheit.