6 Beurteilung der Ansprüche aus Schadenersatz und Genugtuung ist nicht die privatrechtliche, sondern die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Verwaltungsbehörde betroffen, weshalb sie hierüber eine Verfügung zu erlassen hat und insoweit nicht an anderweitige privatrechtliche Verträge gebunden ist. Die Vertragsfreiheit wird dadurch nicht verletzt. Art. 19 Abs. 1 OR hält fest, dass der Inhalt des Vertrags innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden kann. Das öffentliche Recht - sei es nun Bundesrecht oder kantonales Recht - bildet eine derartige Schranke.