Diese gesetzlichen Pflichten bestehen unabhängig vom Bestand eines Versicherungsverhältnisses. Sie können durch Vertrag weder eingeschränkt, wegbedungen noch abgeändert werden. Es kann insofern auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Von einer Weisungsgebundenheit kann dementsprechend keine Rede sein. Den Verwaltungsbehörden steht es frei, mit Privaten privatrechtliche Verträge zu schliessen, insoweit nicht ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Hinsichtlich der