Bei allen gegen die Vertragstreue verstossenden Handlungen eines Versicherten, insbesondere bei Verschleierung des Sachverhalts oder bei Anerkennung von Haftpflichtansprüchen ohne Ermächtigung durch die E.________, entfällt ihm gegenüber die Leistungspflicht, ausser der Versicherte beweist, dass der Verstoss den Umständen nach als unverschuldet erscheint (Art. 14 Abs. 2 AVB). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist die Beschwerdegegnerin an die gesetzlichen Grundsätze nach Art. 16 ff. VRPG gebunden. Diese gesetzlichen Pflichten bestehen unabhängig vom Bestand eines Versicherungsverhältnisses.