Zudem hat der Versicherte der E.________ unaufgefordert sämtliche die Angelegenheit betreffenden Beweisgegenstände und Schriftstücke ungesäumt auszuhändigen und sie auch anderweitig bei der Schadenbehandlung nach Möglichkeit zu unterstützen (vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 AVB). Bei allen gegen die Vertragstreue verstossenden Handlungen eines Versicherten, insbesondere bei Verschleierung des Sachverhalts oder bei Anerkennung von Haftpflichtansprüchen ohne Ermächtigung durch die E._