Von einer Anerkennung der Weisungsgebundenheit durch die Beschwerdegegnerin kann dementsprechend keine Rede sein. Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Fassung der AVB (Beilage 2 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde) ist der Versicherte verpflichtet, direkte Verhandlungen mit dem Geschädigten oder dessen Vertreter über Ersatzansprüche, jede Anerkennung einer Haftung oder einer Forderung, den Abschluss eines Vergleichs und die Leistung von Entschädigungen zu unterlassen, sofern nicht die E.________ hierzu ihre Zustimmung gibt (vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 AVB). Zudem hat der Versicherte der E._______