VRPG vorliegt. 21.5 Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Betriebe und Berufe (AVB) ihrer Haftpflichtversicherung (E.________) anerkannt zu haben. In ihrer Beschwerdeantwort im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens führte die Beschwerdegegnerin jedoch aus, dass es kein Geheimnis sein dürfte, dass die einschlägigen AVB dem Versicherungsnehmer eine Anerkennung von Forderungen ohne Rücksprache mit dem Versicherer verbieten würden, woraus sich aber keinesfalls eine (negative) Vorbefassung ergebe (vgl. pag.